Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 57 Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 28.03.2007 – 2 Ss (OWi) 311/06 I 171/06
- OLG Köln, 03.12.2021 – 1 RBs 254/21
- OLG Stuttgart, 20.12.2004 – 4 Ss 490/04Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 25.10.2022 – 13 S 1013/22Zitiert von 4
- OLG Celle, 25.10.2004 – 222 Ss 81/04 (OWi)
- VG Köln, 28.11.2022 – 18 K 1972/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 28.11.2022 – 18 K 805/20Zitiert von 1
- LG Köln, 13.03.2018 – 31 O 26/17
- OLG Celle, 16.03.2004 – 211 Ss 34/04 (OWi)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57#abs-1 (1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57#abs-2 (2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden. Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/57#abs-3 (3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent abweichen.